SATZUNG des Modellflugverein Aschendorf Moor e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Modellflugverein Aschendorf Moor e.V.“. Er hat seinen Sitz in Papenburg, Ortsteil Aschendorf, Landkreis Emsland und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Papenburg (Ems) eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO. Er verfolgt diese ausschließlich und unmittelbar. Er ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein bezweckt weiter

 

1.    die Förderung und Ausbreitung des Modellflugsports;

2.    durch Zusammenfassung der Modellfluginteressenten und durch eine einheitliche Vertretung der Interessen der Modellflugsportler den dem Verein gebührenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden

3.    zu sichern, insbesondere im Zusammenwirken mit ihnen eine
umfassende Regelung aller die Ausübung des Modellflugsports betreffenden Fragen anzustreben; Förderung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der Jugendpflege;

 

Der Verein ist entsprechend seiner zuvor umschriebenen Zwecke nicht auf
einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet und hält sich allen politischen Tendenzen fern.
Nur der unter Ziffer 1 genannte Zweck soll als Hauptzweck gelten und in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4 Mitgliedschaft, Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann hierbei die Vorlage ein Führungszeugnis verlangen.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen dem Bewerber nicht mitgeteilt werden. Mit der erfolgten Aufnahme wird der volle Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

§ 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:

1.    Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

2.    Den Bestrebungen des Vereins oder gegebenenfalls des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1.    die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt;

2.    innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;

3.    gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstößt;

4.    trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Ehrenrat einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig. Der Vorstand kann bei leichteren Verstößen Verwarnungen und Verweise erteilen oder das Mitglied für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Ausübung des Modellflugsports vorübergehend untersagen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, außer den auf Zeit Ausgeschlossenen, haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten des Modellflugsports
unterstützt und gefördert zu werden. In Mitgliederversammlungen haben alle
aktiven Mitglieder über 18 Jahre das Recht, Anträge zu stellen, sich für oder
gegen die gestellten Anträge auszusprechen, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten. Vollmacht kann nicht erteilt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.    die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung des Vereins und die Anordnung der Organe des Vereins genau zu beachten und zu befolgen;

2.    dem Verein oder seinen Organen alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich schriftlich oder mündlich und unaufgefordert zu erteilen;

3.    die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an den Versammlungen und den Arbeitseinsätzen.

§ 8 Beiträge

Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu leisten.

§ 9 Beitragshöhe

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Der Vorstand des Vereins

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertr. Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. Der Kassierer

Zur Vertretung des Vorstandes sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB) befugt. Die Bestellung weiterer
Vorstandsmitglieder, die nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB zählen, bleibt vorbehalten. Der Vorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorsitzende schlägt der Mitgliederversammlung alle anderen
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter nach Bedarf zur offenen Wahl vor. Falls die Mitgliederversammlung weitere Vorschläge macht, muss geheim gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder über 18 Jahre.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für die Wahl genügt Stimmenmehrheit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende
Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
Die Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretene Vorsitzende dem Verein gegenüber
verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der
Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§ 11 Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen die Zwecke der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter angewiesen sind.
Die Buchführung ist dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
Beide Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§ 12 Abstimmungen

Ale Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 13 Versammlungen

Die Hauptversammlung findet alljährlich bis zum Schluss des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe,
die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen
Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
Als schriftliche Einladung genügt die Ankündigung in der örtlichen Presse.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, der Vorstand es
beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Für die Einberufung gilt § 13 Satz 2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 17 zu treffen.

§ 14 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von Vorstandsmitgliedern als auch von Vereinsmitgliedern angerufen werden.

§ 15 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender Kraft über vom Vorstand verhängte Strafen. Diese Entscheidung ist endgültig. Seine Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 16 Niederschrift

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§17 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein müssen, vorgenommen werden.
Zur Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Für Beschlussfassungen im Sinne des § 17 ist eine Stimmenmehrheit
von 3⁄4der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Altersheim in Papenburg.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.